ALLGEMEINE DATENSCHUTZVERORDNUNG – NEUERUNGEN

Dic 13, 2017

Mit Datum vom 25. Mai 2018 soll die Umsetzung der Allgemeinen spanischen Datenschutzverordnung (“RGPD”) erfolgen, welche insbesondere die nachfolgenden Neuerungen gegenüber dem aktuellen spanischen Datenschutzgesetz (“LOPD“) beinhaltet:

       I. Bisher galten die Bestimmungen nur für mit der Datenverarbeitung betraute oder verantwortliche Personen                 mit Sitz in der Europäischen Union. Der neue geographische Geltungsbereich erstreckt sich nun jedoch auch               auf nicht in der Europäischen Union ansässige, mit der Datenverarbeitung Verantwortliche, deren                                   Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsangebot an EU-                         Bürger  oder dessen Kontrolle innerhalb der EU stehen.

 

        II. Die Rechte der betroffenen Personen werden auf das sog. Recht auf Vergessenwerden bzw. das Recht auf                       Übertragbarkeit erweitert, d.h. darauf, dass ihre Personenangaben nicht über das Internet verbreitet werden,               wenn keine diesbezügliche Zustimmung mehr existiert, die Angaben unrechtmäßig erworben wurden oder                   der Zweck, für welchen sie erhoben wurden, erfüllt ist, sowie darauf, die Daten in einem Format                                       wiederherzustellen, welches die Übertragung an einen anderen Verantwortlichen zulässt.

 

       III. Was die Einwilligung zur Datenverarbeitung betrifft, so ist eine stillschweigende Zustimmung wie im                              ursprünglichen Datenschutzgesetz (LOPD) nicht mehr ausreichend, sondern die neue Verordnung sieht eine                freiwillige, ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen nach Aufklärung vor.

 

        IV. Proaktivität basierend auf technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen von Seiten der                                       datenverarbeitenden Firmen.