COVID-19 Alarmzustandsbericht

Mar 26, 2020

Mit Ausruf des Alarmzustands in Spanien wurde auch das Realdekret 8/2020 vom 17. März mit außerordentlichen Notmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des COVID-19 verabschiedet. Mit dem Hauptziel, Entlassungen zu vermeiden, werden darin diverse Maßnahmen aufgeführt, die in diesem Zusammenhang von Unternehmen bzw. Unternehmern ergriffen werden können.

Nachfolgend die vorgesehenen Mechanismen:

 

VORÜBERGEHENDES ARBEITSREGELUNGSVERFAHREN („ERTE”) WEGEN HÖHERER GEWALT

Hierbei handelt es sich um vorübergehende Arbeitsregelungen mit unmittelbar provozierten Vertragsaussetzungen oder Arbeitszeitreduzierungen infolge von Verlusten im Rahmen der allgemeinen Situation aufgrund des COVID-19 bzw. des Alarmzustands. In diesen Fällen wird von höherer Gewalt ausgegangen, mit den unter Art. 47 Arbeitnehmergesetz bzw. Realdekret 2/2015 vom 23. Oktober niedergelegten Konsequenzen.

Nachfolgende Situationen fallen unter diese Regelung:

  • Aussetzung oder Aufhebung der Aktivitäten
  • Vorübergehende Schließung von Ladenlokalen mit Publikumsverkehr
  • Einschränkung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Allgemeine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Personen und Gütern
  • Mangelnde Zulieferungen und starke Behinderung der weiteren Geschäftstätigkeit
  • Not- bzw. außerordentliche Situationen wegen Ansteckung der Belegschaft
  • Anordnung einer Präventiv-Quarantäne von Seiten der Gesundheitsbehörde
    • Alle im Realdekret 463/2020 mit Erklärung des Alarmzustands genannten Aktivitäten gelten als von vorübergehender höherer Gewalt betroffen.

Die Vorgehensweise in diesen Fällen gestaltet sich wie folgt:

  • Das Unternehmen stellt einen entsprechenden Antrag, dem ein detaillierter Bericht über den Rückgang der Aktivitäten aufgrund des COVID-19 mit allen einschlägigen Unterlagen beizufügen ist.
  • Das Unternehmen informiert seine Mitarbeiter und leitet den zuvor genannten Bericht und alle einschlägigen Unterlagen an die Arbeitnehmervertretung, soweit vorhanden, weiter.
  • Die Arbeitsbehörde trifft innerhalb von fünf Tagen ab Eingang der Akte eine entsprechende Entscheidung (fakultativ kann die Arbeitsbehörde auch einen Bericht von der Arbeitsinspektion bzw. der Sozialversicherung einholen, wofür weitere fünf Tage zur Verfügung stehen).
  • Nach Genehmigung des „ERTE”-Verfahrens durch die Arbeitsbehörde treten die im Antrag vorgeschlagenen Maßnahmen (vorübergehende Vertragsaussetzung bzw. Kurzzeitarbeit) mit Rückwirkung per Eintrittsdatum der höheren Gewalt in Kraft.

 

„ERTE”-VERFAHREN MIT VERTRAGSAUSSETZUNG ODER ARBEITSZEITREDUZIERUNG AUS WIRTSCHAFTLICHEN, TECHNISCHEN, ORGANISATORISCHEN ODER PRODUKTIVEN GRÜNDEN

In diesem Fall sind „Besonderheiten” im Rahmen der außergewöhnlichen Situation zu beachten: das Unternehmen beantragt eine Vertragsaussetzung oder eine Arbeitsreduzierung aufgrund von wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktiven Umständen im Zusammenhang mit dem COVID-19. Tatsächlich handelt es sich hier um „ERTES” aufgrund von unternehmerischen Schwierigkeiten, die eine weitere Geschäftstätigkeit in Frage stellen oder Folge des COVID-19 sind und der normalen Vorgehensweise für „ERES“ (nicht vorübergehend, gem. Artikel 47.1 Arbeitnehmerstaturen) unterliegen, wenn auch mit „gewissen Erleichterungen“:

  • Insofern keine Arbeitnehmervertretung existiert, wird ein Verhandlungsgremium aus Mitgliedern der wesentlichen Gewerkschaften (momentan sehr schwierig) bzw. ggf. aus drei Mitarbeitern des betroffenen Unternehmens gebildet.
  • In jedem Fall ist das Verhandlungsgremium innerhalb von maximal fünf Tagen zu bilden.
  • Die Beratungsphase zwischen Unternehmen und Arbeitnehmervertretung (wie zuvor beschrieben) darf nicht länger als sieben Tage dauern.
  • Der fakultativ von der Arbeitsbehörde beantrage Bericht der Arbeitsinspektion muss innerhalb von sieben Tagen erstellt werden.

 

ANMERKUNGEN

  1. In beiden Fällen handelt es sich um vorübergehende Maßnahmen.
  2. Eine Arbeitszeitreduzierung bewegt sich zwischen 10% und 70% der normalen Arbeitszeit.
  3. Wenn sich das Unternehmen gezwungen sieht zu schließen, weil es einen offiziellen Gesundheitsalarm gibt, weil ein Alarmzustand ausgerufen wurde oder weil die Mehrzahl der Mitarbeiter vom Coronavirus befallen ist, existiert höhere Gewalt. Wenn das Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation selbst entscheidet zu schließen, ist dies fragwürdig. In jedem Fall ist es die Arbeitsbehörde, die hierüber entscheidet.
  4. Während der behördlich genehmigten Vertragsaussetzung bzw. Kurzzeitarbeit wegen höherer Gewalt im Rahmen des COVID-19 ist das Unternehmen von den Arbeitgeberbeiträgen an die Sozialversicherung freigestellt, insofern die angemeldete Mitarbeiterzahl am 29. Februar 2020 unter 50 lag. Bei 50 oder mehr angemeldeten Mitarbeitern am Stichtag beläuft sich die Freistellung auf 75 % des Arbeitgeberanteils (soll heißen: das Unternehmen zahlt weiterhin 25 %).

Die Beitragsfreistellung ist schriftlich bei der Sozialversicherung zu beantragen.

  1. Eine solche Freistellung hat keinen Einfluss auf die Mitarbeiter, deren Sozialversicherungsbeiträge während der Gesamtdauer des „ERTE“ als vollumfänglich beglichen gelten.
  2. Nach erfolgter Genehmigung des „ERTE” durch die Arbeitsbehörde können die Mitarbeiter ihre Arbeitslosenunterstützung beziehen, auch ohne Karenzzeit. Außerdem werden die in diesem Fall gewährten Arbeitslosenbezüge nicht auf den zuvor existierenden Gesamtanspruch angerechnet.
  3. WICHTIG: Diese außerordentlichen Maßnahmen sind an die Verpflichtung des Unternehmens gebunden, das Beschäftigungsverhältnis nach Wiederaufnahme der Aktivitäten mindestens weitere sechs Monate aufrechtzuerhalten.

 

FREIBERUFLER

Das Realdekret 8/2020 vom 17. März mit außerordentlichen Notmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des COVID-19 sieht unter Artikel 17 eine AUSSERORDENTLICHE LEISTUNG WEGEN EINSTELLUNG DER AKTIVITÄTEN an die vom Alarmzustand betroffenen Freiberufler vor, um ihnen in dieser keinesfalls gewollten Situation vorübergehenden Schutz zu bieten.

Im Gesetzestext wird der vorübergehende, außerordentliche Charakter dieser Leistung betont, deren Gültigkeit im Prinzip eine Dauer von einem Monat ab 14.03.2020 haben sollte. Bei nochmaliger Verlängerung des Alarmzustands könnte diese Periode jedoch entsprechend erweitert werden.

Nachfolgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  1. Begünstigte: Freiberufler, deren Aktivitäten im Rahmen des Realdekretes über den Alarmzustand ausgesetzt wurden und solche, die im Monat vor Beantragung der Leistung Umsatzeinbußen von mindestens 75% im Vergleich zum vorherigen Halbjahr nachweisen können. Insofern der Freiberufler noch nicht die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate im Sozialversicherungssystem angemeldet ist, wird eine Bewertung nach tatsächlicher Tätigkeitsdauer vorgenommen.
  2. Bedingungen/Anmerkungen:
  • Die Person muss am Stichtag (Ausruf des Alarmzustands) im Sondersystem für Freiberufler angemeldet gewesen sein.
  • Der Freiberufler muss mit allen Sozialversicherungsbeiträgen auf dem laufenden sein. Sollte dies am Tag der Aussetzung seiner Aktivitäten oder seiner Umsatzeinbußen nicht der Fall gewesen sein, so räumt ihm die Behörde jedoch zunächst eine Frist von maximal 30 Kalendertagen ein, um seinen offenen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Ausgleich seiner Schuld berechtigt ihn vollumfänglich zum Leistungsanspruch. Eine Karenzzeit ist hier nicht erforderlich.
  • Einstellung der Aktivitäten oder Umsatzreduzierung um mindestens 75 %.
  • Eine Abmeldung des Gewerbes (Formular 036 oder 037) oder in der Sozialversicherung (RETA) ist nicht erforderlich.
  • Wenn der Freiberufler ein „ERTE”-Verfahren beantragt hat, ist ein solcher Nachweis beizufügen.
  • Die Leistung beläuft sich auf 70% der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 339 SV-Gesetz. Bei Unterschreitung der Mindestbeitragsdauer entspricht der Leistungsanspruch 70 % der Mindestbemessungsgrundlage im „RETA“-System.
  • Die Leistungsdauer beträgt einen Monat und kann bis zum Ende des Monats erweitert werden, in welchem der Alarmzustand endet, sollte er verlängert werden, unter der Voraussetzung, die vorgenannten Bedingungen werden nach wie vor erfüllt.
  • Während der Dauer des Leistungsbezugs müssen keine Beiträge geleistet werden.
  • Die Frist für die Beantragung der Leistung beträgt einen Monat ab Inkrafttreten der Regelung, d.h. sie endet am 14.04.2020; bei Erweiterung des Alarmzustands verlängert sich diese Frist entsprechend.
  • Diese Leistung ist inkompatibel mit jedweder anderen Leistung, die der Freiberufler bereits von der Sozialversicherungsbehörde bezieht oder auf welche er Anspruch hätte.
  • Der Antrag ist auf der jeweiligen Arbeitsunfallversicherungsstelle einzureichen.

 

Bitte beachten Sie, dass die spanische Regierung aufgrund der außergewöhnlichen Situation jederzeit neue Maßnahmen ergreifen kann, welche die hier erwähnten Regelungen ganz oder teilweise modifizieren könnten.

In jedem Fall stehen wir Ihnen für Rückfragen oder Klärungen zum Thema jederzeit zur Verfügung.

 

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