ELEKTRONISCHE ZERTIFIKATE FÜR STEUERLICH NICHTANSÄSSIGE

Nov 6, 2017

Ausländische Gesellschaften, die an einem spanischen Unternehmen beteiligt sind oder Transaktionen in Spanien durchführen, müssen zwingend über eine spanische Steuernummer („CIF“) verfügen, um die von der spanischen Finanzbehörde („AEAT“) ggf. an sie erstellten Benachrichtigungen empfangen zu können. Das in diesem Zusammenhang ebenso erforderliche elektronische Zertifikat wurde bisher u.a. von der spanischen Staatsdruckerei und Münzprägeanstalt („FNMT”) ausgegeben, genauso wie für ansässige juristische Personen. Seit Juni 2016 ist es der FNMT jedoch auf Beschluss des Rates der Europäischen Union (UE Nr. 910/2014) untersagt, elektronische Zertifikate für Gesellschaften auszugeben, die ihren Geschäftssitz außerhalb Spaniens haben.

Da nicht ansässige Gesellschaften aber auch weiterhin verpflichtet sind, sich in der elektronischen Mailbox für Benachrichtigungen der spanischen AEAT anzumelden, stellen sich ihnen nunmehr die nachfolgenden Alternativen:

1. Es kann ein Dritter (z.B. ETL) privatschriftlich dazu bevollmächtigt werden, die ggf. an das Unternehmen gerichteten Benachrichtigungen in seiner eigenen elektronischen Mailbox zu empfangen;

2. Das Unternehmen beantragt ein eigenes elektronisches Zertifikat über eine autorisierte, anerkannte Ausgabestelle (z.B. eine Handelskammer).

In jedem Fall ist sowohl die Existenz der Gesellschaft als auch die Vertretungsbefugnis des Antragstellers ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Für jedwede Zusatzinformation in diesem Zusammenhang stehen wir gerne zur Verfügung.