Neues steuerliches Prozedere seit 01.01.2018

Ene 18, 2018

Per Realdekret vom 29. Dezember 2017 wurde das bisherige steuerliche Prozedere wie nachfolgend modifiziert:
Anwendung von Steuern:
Bei Auflösung einer Gesellschaft ist dem Finanzamt (anhand des Formulars „036“) mitzuteilen, wer die Nachfolger dieser Gesellschaft sind.
Verbindliche Anfragen an das Finanzamt sind elektronisch zu unterbreiten und darin anzugeben, ob sie sich auf eine Betriebsstätte oder eine grenzüberschreitende Transaktion beziehen.
Eintreibung:
Pfändungen von Bankguthaben seitens der Finanzverwaltung erstrecken sich zukünftig auch auf Güter und Rechte, die eine Gesellschaft in anderen Filialen derselben Bank besitzt (und nicht mehr nur in der Filiale, die den Pfändungsbescheid empfangen hat).
Sanktionsregelung:
Die nicht fristgerechte Übermittlung von Rechnungsdaten unter dem sog. „SII”-System hat die bereits angekündigte Strafe in Höhe von 0,5% zur Folge.
Überprüfungen auf dem Verwaltungsweg:
Sollte sich ein internationales Schlichtungsverfahren mit einem verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren überschneiden, so teilt das spanische Finanzamt (AEAT) der zuständigen Verwaltungsbehörde mit, dass das Verfahren unterbrochen wird.
Die Höhe von Forderungen, die sich aus verschiedenen Schuldbeträgen zusammensetzen, richtet sich nach dem jeweils höchsten Schuldbetrag.
Die Höhe der Verfahrenskosten beträgt 2% des Forderungsbetrags, jedoch mindestens 150 Euro (Einzelrichter) bzw. 500 Euro (Kollegium).
Vorabentscheidungsverfahren sollen vom Europäischen Gerichtshof durchgeführt werden.