Heutzutage leitet das spanische Finanzamt häufig ein Haftungsübertragungsvorgehen an die Geschäftsführer eines Unternehmens ein, wenn letzteres die eingeforderte Steuerschuld nicht selbst begleichen kann. Der steuerliche Sitz der Geschäftsführer, die in diesem Fall mit ihrem Privatvermögen haften, ist dabei irrelevant.
Geschäftsführer und seit 2015 auch Unternehmen als solche können (z.B. bei Vergehen, die von einem Mitarbeiter der Gesellschaft begangen werden) sogar strafrechtlich haftbar gemacht werden, und im Extremfall kann es zu einer Zwangsauflösung der Gesellschaft führen.
Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Compliance, in deren Aufbereitung wir Erfahrung haben, sind strafrechtliche Folgen jedoch vermeidbar.
Sollten Ihre Mandanten einer solchen Problemstellung in Spanien begegnen, so helfen wir ihnen selbstverständlich gerne weiter.