Im Beschluss des spanischen Verwaltungs- und Finanzgerichtes (TEAC) vom 20. Oktober 2016 heißt es, allein die Tatsache, dass ein nichtansässiges Unternehmen eine Immobilie hält und diese an sein spanisches Tochterunternehmen vermietet, lasse nicht auf die Existenz einer Betriebsstätte für Umsatzsteuerzwecke schließen, wenn die Finanzbehörde nicht ausreichend nachweisen kann, dass materielle und personelle Mittel zur Ausübung einer Geschäftsaktivität in Spanien existieren.
Dieses Kriterium entspricht der EU-Norm 282/2011, widerspricht jedoch eindeutig dem Wortlaut des Art. 69.3.g) UStG, so dass mit einer erneuten Äußerung zu diesem Thema entweder von Seiten des TEAC oder der Finanzbehörde (DGT) selbst zu rechnen ist.