Anhand der verbindlichen Anfrage vom 15.11.2016 mit Nummer V4951-16 hat die spanische Finanzbehörde (DGT) festgelegt, dass die von einer Anwaltskanzlei geleistete Vorsteuer für das Renting eines Fahrzeugs, was von einem ihrer Partner benutzt wird, auch für Privatzwecke, zu 50% abzugsfähig ist.
Dieses Kriterium scheint den vorherigen Anfragen aus 2011 und 2012 (z.B. mit den Nummern V1379-11, V1466-11, V0856-12, V0891-12 und V0996-12) zu widersprechen, welche in den jüngsten Steuerprüfungen zugrunde gelegt wurden und auf einer Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in Höhe von 100% sowie der gleichzeitigen Weiterberechnung an den Mitarbeiter der entsprechenden Umsatzsteuer (je nach Privatnutzung) aufbauten.