Mit Beschluss des spanischen Verwaltungs- und Finanzgerichtes (TEAC) vom 24. November 2016 wird die Rückerstattung der Umsatzsteuer in einem Fall akzeptiert, in dem die Berechnungsgrundlage von uneinbringlichen Forderungen modifiziert und 18 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist von einem Monat an das Finanzamt gemeldet wurde. Das TEAC begründet seine Entscheidung damit, dass der besagte Verzug keinen nachweislichen Einfluss auf die ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Steuer durch das Finanzamt hatte.