Mit Beschluss vom 16.03.2017 erkennt das Oberste Finanzgericht Spaniens (TEAC) an, dass eine Anwendung der sog. „Prorrata“-Regelung nicht in Frage gestellt werden kann, auch wenn kein entsprechender Formantrag von Seiten des Umsatzsteuerpflichtigen vorliegt. Mit diesem Kriterium stellt der Europäische Gerichtshof den Tatbestand über die Formerfordernisse.