Die vorübergehende Verletzung der für die Anwendung des Sondersystems für entsandte Mitarbeiter zwingenden Auflagen ist kein Grund für seine Verwehrung
Verbindliche Anfrage V1739-17 vom 06.07.2017. EINKOMMENSTEUER NATÜRLICHER PERSONEN.
Anwendung des Sondersystems für in spanisches Hoheitsgebiet entsandte Mitarbeiter gemäß Art. 93 EkStG: Steuerzahler, die dieses Sondersystem gewählt haben und später gegen irgendeine der hierfür zwingenden Auflagen verstoßen, werden hiervon ausgeschlossen, und zwar ab der Steuerperiode, in welcher der Verstoß erfolgt ist.
Da dieses Sondersystem jedoch auf die Anziehung von darin beschriebenen Steuerzahlern nach Spanien abzielt, ist seine Anwendung durchaus kompatibel mit einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit oder Inaktivität des Mitarbeiters, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Geschäftsführertätigkeit, die seine Entsendung effektiv und außerhalb seiner Kontrolle begründet haben, bevor er ein neues Beschäftigungsverhältnis oder eine neue Geschäftsführertätigkeit aufnimmt, die wiederum den Erfordernissen gemäß Art. 93 EkStG entsprechen.