Beschluss 03927/2017 des Obersten Finanzgerichtes vom 30. November 2017 in Bezug auf die Kürzung von Strafzahlungen:
Eine Kürzung der Sanktion um 25% kommt nicht zum Zuge, wenn nur eine Teilzahlung der Gesamtstrafe erfolgt, auch wenn dies innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geschieht.
Eine Kürzung um 25% ist ausschließlich auf den Gesamtbetrag der Sanktion anzuwenden.