Neues Steuerformular „232” – Informative Erklärung von verbundenen Geschäften und Transaktionen.
I. Im Steuerformular „232” niederzulegende Information
Die neue informative Erklärung unterteilt sich nach drei Berichtsgruppen:
1. Information in Bezug auf Transaktionen mit verbundenen Personen oder Unternehmen (Art. 13.4 KöStVO)
• mit ein und derselben verbundenen Person oder Unternehmen, wenn der Wert der Gegenleistung aller im Steuerzeitraum durchgeführten Geschäfte 250.000 Euro Marktwert überschreitet,
• „spezifische“ Transaktionen mit verbundenen Personen oder Unternehmen, wenn deren jeweiliger Gesamtbetrag 100.000 Euro überschreitet. Nachfolgende Transaktionen gelten als „spezifisch“:
a. Transaktionen von einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen im Rahmen von Geschäftstätigkeiten, die einer Sonderregelung nach Schätzungsverfahren unterliegen, mit Unternehmen, in denen entweder sie selbst oder ihre Ehepartner, Vorfahren oder Abkömmlinge, sei es einzeln oder gesamt, mindestens 25% des Stamm- oder des Eigenkapitals halten.
b. Geschäftsübertragungen.
c. Übertragung von nicht für den Handel an einem geregelten Markt oder von für den Handel an einem geregelten Markt in einem sogenannten Steuerparadies zugelassenen Wertpapieren oder Beteiligungen am Eigenkapital jedweden Unternehmens.
d. Immobilienübertragungen.
e. Transaktionen in Bezug auf immaterielle Vermögenswerte.
f. Transaktionen mit ein und derselben verbundenen Person oder Unternehmen, die gleichartig sind und der gleichen Bewertungsmethode unterliegen, wenn ihr Gesamtwert im Steuerzeitraum 50% des Umsatzvolumens des Unternehmens übersteigt, ungeachtet des Wertes der entsprechenden Gegenleistung.
2. Transaktionen mit verbundenen Personen oder Unternehmen im Falle der Anwendung des Steuervorteils für Einkommen aus bestimmten immateriellen Vermögenswerten (Art. 23 und ÜR 20 KöStG) in der letzten KöSt.-Erklärung.
3. Transaktionen und Situationen im Zusammenhang mit sogenannten Steuerparadiesen, über welchen Betrag auch immer.
II. Nicht im Steuerformular „232” niederzulegende Information
Nachfolgende Transaktionen sind nicht zwingend im Steuerformular anzugeben:
• zwischen Unternehmen derselben Steuerkonsolidierungsgruppe,
• Transaktionen von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit ihren eigenen Mitgliedern oder Unternehmen derselben Steuerkonsolidierungsgruppe, sowie im Sonderregister des Ministeriums für öffentliche Finanzen eingetragene Gelegenheitsgesellschaften, ausgenommen Gelegenheitsgesellschaften oder analoge Kooperationen unter der Sonderregelung gemäß Art. 22 KöStG.
• Transaktionen im Rahmen von öffentlichen Wertveräußerungen oder Übernahmeangeboten.
III. Art und Frist der Einreichung
Für Steuerperioden ab 01.01.2016 ist das Formular „232“ zwingend über das online-Portal der spanischen Finanzbehörde AEAT einzureichen, und zwar innerhalb des 11. Monats nach Ablauf der Steuerperiode, auf welche sich die informative Erklärung bezieht. Mit anderen Worten: Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und also jeweils am 31. Dezember endet, können das Formular „232“ innerhalb des Monats November des Folgejahres einreichen, d.h. vier Monate nach Körperschaftsteuererklärung.