Besitzt eine natürliche Person eine oder mehrere Immobilien für Privatzwecke in Spanien, so sieht die spanische Rechtsprechung dafür (neben den Grundsteuern „IBI“) die nachfolgenden, jährlich abzuführenden Steuern vor:
a) Einkommensteuer für steuerlich Nichtansässige („IRNR”): Die Berechnung gründet sich auf dem Katasterwert der Immobilie, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten (1,1% bzw. 2,0%), und hierauf wird ein Steuersatz in Höhe von 19% angewandt.
b) Vermögenssteuer, soweit der Kaufwert (bzw. der Katasterwert, falls höher) über 700.000 Euro liegt. In diesem Fall wird ein abgestufter Steuersatz, ausgehend von 0,2%, angewandt.
Diese beiden Steuertypen sind anhand des Formulars „210“ (im Laufe des darauffolgenden Jahres) bzw. anhand des Formulars „714“ (bis zum 30. Juni des Folgejahres) zu zahlen.
Vielen Nichtansässigen ist diese Verpflichtung gar nicht bekannt, ebenso wenig wie die Tatsache, dass das spanische Finanzamt durchaus die Nachzahlung (mit hohen Zuschlägen, Zinsen und Verwaltungskosten) der letzten vier Jahre einfordern kann.
Unser Compliance-Team verfügt über eine weitreichende Erfahrung auf diesem Gebiet und ist gerne bereit, entsprechende Steuererklärungen für alle die Mandanten zu erstellen und einzureichen, die sich in der beschriebenen Situation befinden.