Die zentrale spanische Steuerbehörde (DGT) weist in ihrer verbindlichen Anfrage V2915-17 vom 13. November 2017 darauf hin, dass allein die Tatsache, dass ein steuerlich nicht ansässiges Unternehmen Immobilien für Leasing- oder andere Zwecke hält, nicht damit gleichzusetzen ist, dass es über eine Betriebsstätte verfügt.
Wenn das besagte, nicht steuerlich ansässige Unternehmen keine permanenten materiellen oder personellen Mittel unterhält, egal ob eigene oder von Subunternehmen, um seine Leasingaktivitäten durchzuführen, ist daraus Schluss zu folgern, dass es keine Betriebsstätte für Mehrwertsteuerzwecke im Steueranwendungsgebiet hat.