STEUERNUMMERN (NIF) NICHTANSÄSSIGE UNTERNEHMEN

Nov 6, 2017

In ihrem verbindlichen Steuerentscheid V1361-16 bewertet die spanische Finanzbehörde die Situation eines nichtansässigen Unternehmens, welches in Spanien sowohl über eine Betriebsstätte (BS) operiert als auch anderweitige Aktivitäten ohne die Intervention dieser spanischen BS durchführt.
Dem in diesem Zusammenhang von der Finanzbehörde zugrunde gelegte Kriterium zufolge hat das nichtansässige Unternehmen zwei verschiedene Steuernummern zu beantragen: eine für die BS (beginnend mit dem Buchstaben „W“) und eine weitere (beginnend mit dem Buchstaben „N“) für die Aktivitäten, die ohne die Intervention der BS ausgeübt werden.
Des Weiteren hat die Gesellschaft alle erforderlichen Umsatzsteuererklärungen für beide Steuernummern abzugeben, um sich die jeweilige Vorsteuer in Abzug bringen (bzw. deren Rückerstattung fordern) zu können.