Mit Realdekret 13/2010 und dem Ziel, die Gründung von neuen Unternehmen zu vereinfachen, wurde die telematische Abwicklung insbesondere in Bezug auf die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung durchgesetzt (s. auch Gesetzesvorlage 14/2013).
Sobald die Gründung vor dem Notar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („SL”) erfolgt ist, erlaubt das neue System bereits die telematische Beantragung einer provisorischen spanischen Steuernummer („NIF”), die Zahlung der Vermögensübertragungs- und der Stempelsteuer, die Eintragung im einschlägigen Handelsregister, konkrete Formalitäten vor der Sozialversicherung, die Ausgabe der registrierten Gründungsurkunde sowie die anschließende Erlangung der definitiven Steuernummer. Auf diese Art ist die Errichtung und Aktivierung einer spanischen Gesellschaft in relativ kurzer Zeit möglich.
Ferner können durch Vorlage des sogenannten „DUE” (einheitliches elektronisches Dokument) vor dem entsprechenden „Point of Care” auch noch weitere Formalitäten, wie die Reservierung einer Marke oder einer Handelsbezeichnung vor dem spanischen Patentamt, die Beantragung von Gemeindelizenzen, die Eintragung von persönlichen Dateien in der spanischen Datenschutzbehörde oder die Registrierung von Anstellungsverträgen im Arbeitsamt, durchgeführt werden.
Dies ist jedoch nur eine Übersicht, wie sich die aktuellen Normvorschriften neuerdings gestalten. Gerne erweitern wir die Informationen auf Wunsch Ihrer Mandanten.