V0002-17. KÖRPERSCHAFTSTEUER von aufgelösten und liquidierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gesellschaften, die eine Liquidierung anstreben, sind verpflichtet, alle im Liquidierungsprozess anfallenden Körperschaftsteuererklärungen sowie die Erklärung der letzten Steuerperiode vor Erlöschen der Gesellschaft abzugeben, auch wenn der Zahl- oder Rückforderungsbetrag gleich Null ist.