Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 befand das Oberste Spanische Finanzgericht (TEAC), dass ein ausländisches Unternehmen, welches seine Produkte in Spanien anhand von zwei verschiedenen Niederlassungen gleichzeitig produziert und verkauft (Lohnfertigung und begrenzter Vertrieb), seine Verkaufsrechnungen an den spanischen Vertreiber mit spanischer Umsatzsteuer (IVA) ausstellen muss, soweit die Transaktionen in Spanien über eine Betriebsstätte erfolgen.