Das MwSt.-Sondersystem für Fernabsatzgeschäfte sieht vor, dass Verkäufe, die von einem deutschen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Spanien mit Direktversand ab Deutschland an den spanischen Endabnehmer getätigt werden, ab einem Jahresumsatz in Höhe von 35.000 Euro der spanischen Mehrwertsteuer unterliegen.
Wenn dieser Umstand gegeben ist, hat das deutsche Unternehmen eine spanische Steuernummer („NIF“) zu beantragen und vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen in Spanien abzugeben (über die an seine Kunden weiterberechneten Beträge). Sollte dies nicht geschehen, kann die spanische Finanzbehörde außer der unterlassenen Zahlung auch die entsprechenden Verzugszinsen und ein Mindestbußgeld in Höhe von 50% (bis zu 300%) einfordern.
Unsere Kanzlei verfügt über hinreichende Erfahrung in dieser Angelegenheit, insbesondere was die recht aufwendige Beschaffung einer spanischen Steuernummer (NIF) anbelangt, und ist Ihnen gerne auf Wunsch Ihrer Mandanten behilflich.