Entgegen der allgemeinen, bis dato vertretenen Haltung (basierend auf dem Kreuzzug der Arbeitsaufsichtsbehörde zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregistrierung) erließ der Oberste Gerichtshof am 23. März ein Urteil, demzufolge sich die Registrierungspflicht einzig und allein auf Überstunden bezieht und nicht auf Vollzeitbeschäftigung auszudehnen ist, so dass es auch nicht strafbar sein kann, wenn kein entsprechendes Registrierungssystem existiert.