Ein deutsches Unternehmen kann in Spanien einen Mitarbeiter anstellen, ohne dass es dazu eine legale Struktur (z.B. eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte) einrichtet. Allerdings muss ein Fiskalvertreter benannt werden (z.B. der Mitarbeiter).
Wenn jedoch ein deutsches Unternehmen in Spanien operiert und die Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden über einen spanischen Angestellten abwickelt, kann das spanische Finanzamt das so verstehen, als hätte es einen abhängigen Agenten und somit eine Betriebsstätte in Spanien. Die vom deutschen Unternehmen in Spanien erzielten Gewinne würden in diesem Fall vor Ort mit 25% spanischer KöSt. besteuert.
Demzufolge ist eingehend zu prüfen, ob die Funktionen des genannten Angestellten die von Deutschland ausgehende Geschäftstätigkeit ergänzen (also keine Betriebsstätte) oder ob er im Namen und Auftrag des Unternehmens handelt (Betriebsstätte).
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