Bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer aus unbezahlten Rechnungen kann von Gesetzes wegen zurückgefordert werden.
1. Voraussetzungen
• Es müssen uneinbringliche Steuerbeträge existieren:
– Kleine und mittelständische Unternehmen (sog. „PYMES” mit einem Umsatzvolumen im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr unter 6.010.121,04 €): nach Ablauf von 6 Monaten seit Steuertatbestand oder nach Ablauf von einem Jahr, ohne dass die entsprechenden Forderungen ganz oder teilweise beglichen wurden.
– Sonstige Unternehmen: nach Ablauf von einem Jahr, ohne dass die entsprechenden Forderungen ganz oder teilweise beglichen wurden.
• Der Sachverhalt muss aus den Rechnungsbüchern hervorgehen.
• Der Rechnungsempfänger ist ein Unternehmen bzw. ein Freiberufler, oder die erfolgte Transaktion hat eine Steuerbemessungsgrundlage von mindestens 300 Euro.
• Die Forderung muss gerichtlich oder notariell eingeklagt werden.
2. Vorgehensweise
Wie erwähnt, kann die Umsatzsteuer aus unbezahlten Rechnungen entweder nach 6 Monaten (je nach Umsatzvolumen) oder aber ein Jahr nach Fälligkeit der Transaktion, also nach erfolgter Lieferung oder Leistung, zurückgefordert werden.
Sofern die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sechsmonats- oder Einjahresfrist seit berechneter aber nicht eingetriebener Steuer eine Korrekturrechnung zu erstellen und per “Burofax” zu übermitteln.
Innerhalb eines weiteren Monats seit Erstellung der Korrekturrechnung muss dann das Finanzamt über die modifizierte Steuerbemessungsgrundlage informiert werden.
3. Besonderheiten Insolvenzverfahren
Um die an insolvente Rechnungsempfänger berechnete Umsatzsteuer zurückfordern zu können, ist dem Schuldner die Korrekturrechnung innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntmachung der Insolvenz im Regierungsamtsblatt („BOE“) zu übermitteln.
4. Schlussfolgerung
Die Möglichkeit, bereits abgeführte aber noch nicht eingetriebene Umsatzsteuer ungeachtet der Tatsache, ob Insolvenz vorliegt oder nicht, zurückfordern zu können, verringert die negativen Auswirkungen auf die Liquidität des Unternehmens im Falle von Zahlungsverzug.