Im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland kann eine Gesellschaft, auch wenn ihre jeweilige Landesrechtsprechung etwas Anderes aussagt, nur in einem Land steuerlich ansässig sein, und zwar dort, wo sie ihren effektiven Geschäftssitz hat.
Der effektive Geschäftssitz befindet sich (gemäß der spanischen Auffassung) in Spanien, wenn die Geschäftsführer des Unternehmens ihren Steuersitz in Spanien haben.
Da dies in manchen Fällen nur schwierig zu bestimmen ist, stehen wir Ihnen gerne für die Beratung von Mandanten zur Verfügung, die sich in einer solchen Situation befinden.