Die zentrale spanische Steuerbehörde (DGT) entscheidet in ihrer verbindlichen Anfrage V2288-17 vom 8. September 2017 über die Umsatzsteuerrückerstattung an Unternehmen, welche weder in Spanien steuerlich ansässig sind noch der EU angehören (konkret handelt es sich bei der Anfrage um ein amerikanisches Unternehmen) und Importe bzw. innergemeinschaftliche Einkäufe in Spanien tätigen, um die so erworbene Ware anschließend an spanische Unternehmen zu veräußern.
Die DGT ist zu dem Schluss gekommen, dass die besagten Unternehmen, soweit sie unter die spanische Steuerpflicht fallen, vollumfänglichen Anspruch auf Abzug in ihren periodischen Steuererklärungen der in Spanien geleisteten Umsatzsteuerbeträge haben (bzw. deren Rückerstattung per 31. Dezember eines jeden Jahres beantragen können), und zwar anhand der auch für steuerlich ansässige Unternehmen geltenden Steuerformulare.