Mit Datum vom 26.02.2018 hat der Oberste Spanische Gerichtshof einen bedeutenden Bescheid in Bezug auf nicht börsennotierte Unternehmen erlassen, demzufolge die Vergütung der Geschäftsführer „als solche” sowohl deliberative als auch exekutive Funktionen umfasst (wie beispielsweise im Falle von Vorstandsmitgliedern).
In diesem Sinne müssen das System und die Höhe der Vergütung nicht nur statutarisch vorgesehen sein, sondern es sind auch die von der Hauptversammlung festgelegten jährlichen Obergrenzen einzuhalten.
An Geschäftsführer gezahlte Vergütungen sind nur dann körperschaftsteuerlich abzugsfähig, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind.