Nachfolgend eine Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale der im Kabinettsabkommen vom 24. März 2020 bzw. vom Staatssekretariat für Wirtschaft und Unternehmensunterstützung am 25. März 2020 verabschiedeten ersten Tranche von ICO-Kreditlinien für Unternehmen und Freiberufler zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen des Covid-19:
• Es werden zwei Sub-Tranchen bis zu 10.000 Mio. € für Darlehensverlängerungen und Neudarlehen an Freiberufler und KMU eingerichtet.
• Anwendbar auf Darlehen und ähnliche Transaktionen zugunsten von Unternehmen und Freiberuflern, die ihren Geschäftssitz in Spanien haben und von den wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19 betroffen sind, vorausgesetzt
– die besagten Darlehen bzw. Transaktionen wurden nach dem 17.03.2020 abgeschlossen bzw. erneuert,
– die Darlehensnehmer waren am 31.12.2019 nicht als säumige Schuldner im Zentralen Kreditregister der „Banco de España“ gelistet, und
– die Darlehensnehmer waren am 17.03.2020 in keinem Konkursverfahren angemeldet, sei es auf eigenen Antrag oder weil die Umstände gem. Art. 2.4 des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben waren.
• Der maximale Darlehensbetrag pro Unternehmen bzw. Freiberufler, in einer einzigen oder in mehreren Transaktionen, beläuft sich auf 1,5 Mio. € und unterliegt den Sonderregelungen der Europäischen Kommission 1407/2013 vom 18. Dezember bzw. Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Es werden Transaktionen bis zu 50 Mio. € abgesichert, die innerhalb der Risikopolitik des Unternehmens verabschiedet wurden, wenn auch unbeschadet einer späteren Prüfung.
• Prinzipiell sind diese Bürgschaften zugunsten von Unternehmen und Freiberuflern unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsquelle des Darlehens oder der Finanzierungsmodalität. Sollte das Darlehen jedoch vom ICO-Institut finanziert worden sein, so behalten dessen Bürgschaftsklauseln auch weiterhin Gültigkeit.
• Bürgschaften zugunsten von Unternehmen und Freiberuflern belaufen sich auf max. 80% der jeweiligen Transaktion.
• Die Abgeltung von Darlehensbürgschaften bis zu 1,5 Mio. € entspricht 20 Basispunkten der Gesamtbürgschaft.
• Bürgschaftsanträge können bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Die evtl. Fristverlängerung unterliegt einem Kabinettsbeschluss und ist in jedem Fall im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zu verabschieden.
• Die Laufzeit der Bürgschaft entspricht der Dauer der jeweiligen Darlehensvereinbarung, jedoch maximal fünf Jahre.